Betreuungsvereine der AWO Südpfalz
… wir begrüßen Sie herzlich auf unserer Internetseite und möchten Ihnen nachfolgend Informationen rund um die Themen „rechtliche Betreuung“ und „Private Vorsorge“ zur Verfügung stellen. Sollten darüber hinaus Fragen auftreten, freuen wir uns über Ihren Anruf oder Ihre Anfrage.
Unser kostenfreies Angebot für Sie:
Information, Beratung und Unterstützung zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung, ebenso in allen Fragen zur gesetzlichen Betreuung – insbesondere für ehrenamtliche BetreuerInnen.
Kreis Germersheim

Leitung:
Christiane Lossin
Pädagogin / Leiterin des Betreuungsvereins
Waldstraße 38, 76870 Kandel
Tel.: 07275 / 8919 Fax: 07275 / 94391
E-Mail: info@awo-kandel.de
Telefon – Sprechzeiten:
Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr
und Montag, Mittwoch und Donnerstag 13:00 bis 16:00 Uhr
Außerhalb der Telefon-Sprechzeiten können Nachrichten
auf den Anrufbeantworter gesprochen werden.
Sprechstunde für Berufstätige:
Am letzten Mittwoch im Monat von 16:00 bis 18:30 Uhr
Außerdem nach telefonischer Vereinbarung möglich
MitarbeiterInnen des Betreuungsvereins
Gabriele Schmid
Dipl. Sozialarbeiterin (FH), Vereinsbetreuerin
E-Mail: schmid@awo-kandel.de
Thomas Stadel
Dipl. Sozialpädagoge (FH), Vereinsbetreuer
E-Mail: stadel@awo-kandel.de
Susanne Döhlemann
Dipl. Sozialpädagogin (FH), Vereinsbetreuerin
E-Mail: doehlemann@awo-kandel.de
Sonja Bein
Rechtsanwaltsgehilfin, Verwaltungskraft
E-Mail: bein@awo-kandel.de
Manuela Adling
Dipl. Sozialarbeiterin (FH), Vereinsbetreuerin
E-Mail: info@awo-kandel.de
Tel.: 07275 – 8919
Fax: 07275 – 95 74 91
Betreuungsverein der AWO Germersheim e. V.
Waldstraße 38
76870 Kandel
Telefon 07275 – 8919
Fax 07275 – 957491
info@awo-kandel.de
www.awo-kandel.de
Kreis Südliche Weinstraße

Betreuungsverein der AWO Südliche Weinstraße e.V.
AWO Betreuungsverein der AWO Südliche Weinstrasse e.V.
Albert-Einstein-Str. 7
76829 Landau
Telefon 06341/9182-71
Fax 06341/9182-99
info@awo-bv-suew.de
www.awo-bv-suew.de
Stadt Landau

AWO Betreuungsverein der Stadt Landau e. V.
Leitung:
Thomas Myk
Albert-Einstein-Straße 7
76829 Landau
Tel: 06341-918271
Fax: 06341-918299
E-Mail: thomas.myk@awo-bv-ld.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
Montag bis Donnerstag: 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr
sowie nach Vereinbarung.
Beratung und Information zu Vorsorgevollmacht und Betreuugsverfügung sowie Öffentlichkeitsarbeit:
Corinna Lauritzen
Tel: 06341-918273
E-Mail: corinna.lauritzen@awo-bv-ld.de
Thomas Myk
Tel: 06341-918271
E-Mail: thomas.myk@awo-bv-ld.de
Verwaltung:
Annette Kar
Tel: 06341-9182 – 70
Fax: 06341–9182 – 99
Vereinsbetreuer:
Volker Fuhr
E-Mail: volker.fuhr@awo-bv-ld.de
Tel: 06341-9182 – 95
Corinna Lauritzen
E-Mail: corinna.lauritzen@awo-bv-ld.de
Tel: 06341-9182 – 73
Thomas Myk
E-Mail: thomas.myk@awo-bv-ld.de
Tel: 06341-9182 – 71
Betreuungsverein der AWO Südliche Weinstraße e.V.
Albert-Einstein-Str. 7
76829 Landau
Telefon 06341-9182-81
Telefax 06341-9182-99
info@awo-bv-ld.de
www.awo-bv-ld.de
Leitbild der AWO Betreuungsvereine Südpfalz e.V.
Die Betreuungsvereine der Arbeiterwohlfahrt Südpfalz e.V. sind Mitglieder im AWO-Fachverband für Betreuungsangelegenheiten e.V. Unser Leitbild wurde im Fachverband von den Betreuungsvereinen der AWO im Rahmen der Mitgliederversammlung am 15.10.2014 in Wörrstadt einstimmig verabschiedet. Unser Leitbild finden Sie hier: www.fachverband-betreuung.de
Die Vollmacht
Wenn Sie Ihre Zukunft selbstbestimmt gestalten, ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermeiden oder auch nur sicherstellen wollen, dass im Notfall sofort gehandelt werden kann, dann sollten Sie schon jetzt eine andere Person bevollmächtigen. Das kann im Wege einer Vorsorgevollmacht geschehen.
Sie haben jetzt schon viele Hinweise zur Abfassung einer Vollmacht erhalten. Wenn Sie gleichwohl -oder vielleicht sogar wegen der Fülle der Hinweise unsicher sind, kann Ihnen (die von der Homepage des Ministeriums der Justiz herunterladbare) Mustervollmacht weiterhelfen. Wenn Sie diese Möglichkeit nutzen wollen, verwenden Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse größte Sorgfalt beim Ausfüllen. Die Ankreuzmöglichkeiten und die Leerzeilen sollen Ihnen eine individuelle Gestaltung der Vollmacht nach Ihren Bedürfnissen ermöglichen. Dies bedingt aber auch, dass Sie sich jeweils für „Ja“ oder „Nein“ entscheiden. Lassen Sie etwa eine Zeile unangekreuzt oder füllen versehentlich beide Kästchen aus, ist die Vollmacht in diesem Punkt unvollständig bzw. widersprüchlich und ungültig. Wollen Sie in die vorgesehenen Leerzeilen nichts eintragen, so sollten Sie mit Füllstrichen den Vorwurf möglicher nachträglicher Veränderung entkräften. Die Unterschrift des/der Bevollmächtigten ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollmacht. Die vorgesehene Zeile hierfür soll Sie nur daran erinnern, dass die frühzeitige Einbindung Ihrer Vertrauensperson höchst sinnvoll ist. Informationen über Fragen der Vorsorgevollmacht erteilen auch alle Betreuungsvereine. Über deren Angebot können Sie sich vor Ort informieren. (Quelle: Broschüre „Wer hilft mir, wenn …“ vom Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-falz)
ACHTUNG:
Ein Vordruck „Vorsorgevollmacht“ kann auf der Homepage des Ministeriums der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz unter http://www.justiz.rlp.de über den Pfad „Ministerium/Broschüren“ im DINA4-Format einzeln abgerufen werden.
Formulare von Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung, entsprechendes Informationsmaterial und eine kostenlose Beratung zu diesen Themen erhalten Sie beim
Betreuungsverein der AWO Germersheim e.V.
Betreuungsverein der AWO Südliche Weinstraße e.V.
Betreuungsverein der AWO Landau e.V.
Die von Ihnen bevollmächtigte Person soll Ihre Angelegenheiten so erledigen, wie Sie das mit ihr abgesprochen haben. Dennoch kann es im Vertretungsfall Situationen geben, in denen die bevollmächtigte Person auf Unterstützung angewiesen ist. Um zu vermeiden, dass die von Ihnen ausgewählte Vertreterin oder Ihr Vertreter aufgrund von Überforderung in einem solchen Fall nicht für Sie tätig werden kann, sieht das Betreuungsrecht vor, dass auch Bevollmächtigte sich von den Betreuungsvereinen beraten lassen können. Wie ehrenamtliche Betreuer können Bevollmächtigte deren Hilfe in Anspruch nehmen, sie können sich auch an die örtliche Betreuungsbehörde wenden.
Die Betreuungsvereine beraten kosten- und gebührenfrei.
Wir bieten Beratungen in Fragen des Betreuungsrechts. Vorträge und Einzelberatungen zu den Möglichkeiten der Vorsorge: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung. Wir bemühen uns um die Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuungskräften. Diese werden von uns geschult, beraten und begleitet. Alle Beratungs und Informationsgespräche sind kosten und gebührenfrei.
Die Ansprechpartner zur Terminvereinbarung bei den Betreuungsvereinen finden Sie hier:
AWO Südliche Weinstraße: www.awo-bv-suew.de
AWO Landau: www.awo-bv-ld.de
AWO Kandel / Germersheim: www.awo-kandel.de
Die rechtliche Betreuung
Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz BtG) vom 12. September 1990 (Bundesgesetzblatt Teil 1, Seite 2002) ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Es hat erhebliche Verbesserungen für erwachsene Mitbürgerinnen und Mitbürger gebracht, die früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeits- legschaft standen. Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl der betroffenen Menschen ist an die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft getreten. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist. Seine Wünsche sind in diesem Rahmen beachtlich. Auch für die jetzige Tätigkeit der früheren Vormünder und Pfleger als Betreuerinnen und Betreuer beinhaltet das Betreuungsgesetz viele Vorteile. Betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Viele der Betroffenen sind alte Menschen. Die Regelungen werden für sie zunehmend von Bedeutung sein. Der Anteil älterer Mitbürger an der Gesamtbevölkerung wird sich in den kommenden Jahren wesentlich erhöhen. So ist heute jeder vierte Bundesbürger älter als 60 Jahre und schon im Jahre 2030 wird es jeder Dritte sein. Für viele kann dies bedeuten, dass sie im letzten Abschnitt ihres Lebens auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden, im Gesetz (§1896 Abs. 1 BGB) genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht:
- Psychische Krankheiten Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; ferner seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten (z. B. einer Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen („Psychopathien”).
- Geistige Behinderungen Hierunter fallen die angeborenen sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.
- Seelische Behinderungen Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus werden hierzu gerechnet.
- Körperliche Behinderungen Auch körperliche Behinderungen können Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein, allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern. Dies kann etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit der Fall sein. Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn der Betroffene auf Grund dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag. Es kann sich dabei etwa um Vermögens, Renten der Wohnungsprobleme, aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthalts handeln.
Die Betreuung stellt eine wichtige Hilfe für die Betroffenen dar. Sie kann von ihnen aber auch als Eingriff empfunden werden, zumal wenn sie mit der Bestellung nicht einverstanden sind. Gegen den Willen des Betroffenen, sofern er diesen frei bilden kann, darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB). Für alle Bereiche des Betreuungsrechts gilt außerdem der Grundsatz der Erforderlichkeit.
Dieser bezieht sich
- auf das “Ob” einer Betreuerbestellung,
- auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers,
- auf die Auswirkungen der gerichtlichen Maßnahme,
- auf die Dauer der Betreuerbestellung.
Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob nicht andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, insbesondere die Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Solche Hilfen sind vorrangig. Wichtig:
Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. Hier wird es normalerweise auf ganz praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht. Einen Betreuer braucht auch derjenige nicht, der eine andere Person selbst bevollmächtigen kann oder bereits früher bevollmächtigt hat. Das gilt nicht nur in Vermögensangelegenheiten, sondern auch für alle anderen Bereiche, etwa die Gesundheitsangelegenheiten oder Fragen des Aufenthalts. Jeder kann in gesunden Tagen vorausschauend für den Fall der eventuell später eintretenden Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen. Der so Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nicht eingeschaltet. Nur dann, wenn sich eine Kontrolle des Bevollmächtigten, zu der der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, als notwendig erweist, wird das Gericht befasst. Meist wird es dabei ausreichen, eine Person zu bestimmen, die anstelle des Vollmachtgebers handelt und so die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber seinem Bevollmächtigten wahrnimmt, den so genannten Kontrollbetreuer (§ 1896 Abs. 3 BGB). Will der Bevollmächtigte in die Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder in einen ärztlichen Eingriff beim Betroffenen einwilligen, so bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die betroffene Person aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet; die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist auch erforderlich, wenn die bevollmächtigte Person den betroffenen Menschen in einer die Freiheit entziehenden Weise unterbringen möchte; in diesen Fällen muss die Vollmacht zudem schriftlich erteilt sein und die genannten Maßnahmen ausdrücklich umfassen. Einzelheiten zur Vorsorgevollmacht finden Sie in der ebenfalls vom rheinland-pfälzischen Justizministerium herausgegebenen Broschüre “Wer hilft mir, wenn…?”.
Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.
Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung. Sie hat nicht zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen alleine danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann. In vielen Fällen wird eine solche Einsicht allerdings nicht mehr vorhanden sein. Dann ist der Betreute „im natürlichen Sinne” – unabhängig von der Betreuerbestellung – geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB).